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Verantwortlichkeit und Kontakt


Schlüssel-, Schärf- und Tischlerdienst Michael Opolka
Brücktorstraße 78
46047 Oberhausen
Telefon : 0208 / 37697723
Fax : 0208 / 37697721

Email : sst-opolka@gmx.de

Ust.- ID. Nr. 124/5087/4184

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht, insbesondere die werkverträglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 631 ff. BGB), sofern in diesen AGB nicht Abweichendes vereinbart ist.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss; Auftragsänderungen, -ergänzungen; Ausführungsfristen

2.1 Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Fall erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform zu Stande.

2.2 Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen der Textform. Sie sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vom Auftragnehmer bestätigt werden. Soweit nicht anders vereinbart, sind solche nachträglichen Zusatz- oder Änderungsleistungen vom Auftraggeber mit dem ortsüblichen Entgelt zu vergüten.

 

3. Widerrufsrecht

Verbrauchern, deren Vertragserklärung im Rahmen von Fernabsatzverträgen (Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS, Rundfunk oder Telemedien verwenden)  auf einen Vertrag zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist, steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers.
Weitere Angaben entnehmen Sie hier.

 

3. Liefer- und Ausführungsfristen

3.1 Liefer- und Ausführungsfristen sind grundsätzlich Schätzungen und daher unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist.

3.2 Für den Fall verbindlich vereinbarter Ausführungsfristen gilt: Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse und ähnliche vom Auftragnehmer nicht zu beeinflussende und nicht zu vertretende Ereignisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber Mitwirkungshandlungen nicht oder verzögert erbringt.

3.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags wünscht, verlieren auch zuvor etwa fest vereinbarte Liefertermine ihre Verbindlichkeit. Die Grundlage für nach Schätzung angegebene Ausführungsfristen oder Liefertermine ist in diesem Falle ebenfalls entfallen.

 

4. Pflicht des Auftraggebers zur Mitwirkung und Abnahme, Annahmeverzug

4.1 Bei mitvereinbarter Montage oder Aufstellung oder durchzuführenden Reparaturen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder an von diesem vorgegebenen Orten ist Voraussetzung für die Leistungserbringung, dass eine solche hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden, Zuwege sowie freie Erreichbarkeit des zu reparierenden Gegenstandes u. ä.) durch den Auftragnehmer am Ausführungstermin zur Verfügung gestellt wird. Andernfalls kann die Leistung nicht erbracht werden. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle berechtigt, dem Auftraggeber Kosten für vergebliche Aufwendungen wie zum Beispiel eine vergebliche Anfahrt sowie aufgewendete Zeit zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4.2 Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Liefertermin nicht ab und verweigert er auch nach angemessener Nachfristsetzung von 10 Tagen die Abnahme ernsthaft und endgültig, so gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Der vereinbarte Preis für die Leistung wird zur Zahlung fällig und der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Dauer des Annahmeverzugs entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Im Falle der Verweigerung der Annahme eines auszuliefernden Gegenstandes kann der Auftragnehmer für jeden Tag des Verzugs mit der Abnahme pauschale Lagerkosten von 10,00 € inklusive Umsatzsteuer beanspruchen. Hierbei bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass keine oder geringere Lagerkosten angefallen sind. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.

4.3 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Als pauschalen Schadenersatz kann der Auftragnehmer in diesem Fall 30 % der Gesamtauftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

5. Gewährleistung für Mängel

5.1 Bei berechtigten Mängelrügen (vgl. hierzu die technischen Hinweise unter Ziff. 10.) hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Gegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern; die Rechte eines Verbrauchers bei Verbrauchergeschäften über dem Bezug beweglicher Sachen bleiben unberührt. Das Recht des Auftragnehmers ist auf Nacherfüllung beschränkt, soweit nicht die Nacherfüllung fehlschlägt. Für diesen Fall bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, den vereinbarten Preis zu mindern oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

5.2 Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Im kaufmännischen Verkehr gilt für das Untersuchungs- und Rügerecht § 377 HGB sowie die Aufbewahrungspflicht nach § 379 HGB.

5.3 Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in den nachstehenden Fristen:

5.3.1 Bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache gerichtet sind oder auf die Planung und Überwachung hierfür beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, sofern es sich nicht um auf ein Bauwerk gerichtete Werkleistungen gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

5.3.2 Bei Werkleistungen, die auf ein Bauwerk gerichtet sind, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

5.3.3 Bei allen übrigen Werkleistungen, die nicht sachbezogen sind, richtet sich die Verjährung der Verjährungsbeginn nach den allgemeinen Vorschriften (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB).

5.3.4 Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, in dem unter 5.3.2 genannten Fall jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist.

 

6. Haftungsausschluss für durch den Auftragnehmer verursachte Schäden

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden ist beschränkt auf vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer selbst, dessen gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

 

 

 

 

7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

7.1 Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

7.2 Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht (§ 646 BGB) bzw. im Falle des Erfordernisses einer Abnahme abgenommen, so ist die Vergütung sofort fällig und nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

7.3 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

7.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug (dies ist der Fall, wenn der Auftragnehmer ihm nach Fälligkeit eine Nachfrist zur Zahlung von mindestens 10 Tagen gesetzt hat) oder verweigert der Auftraggeber die Zahlung ernsthaft und endgültig, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferten Gegenstände herauszuverlangen sowie Schadenersatz vom Auftraggeber zu verlangen. Als pauschalen Schadenersatz kann der Auftragnehmer in diesem Fall 30 % der Gesamtauftragssumme verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

8. Gefahrübergang

8.1 Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung des Vertragsgegenstandes den vereinbarten Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so geht die Gefahr nach Ablauf der Nachfristsetzung durch den Auftragnehmer gemäß Ziffer 4.2 auf den Auftraggeber über.

8.2 Bei mehrtägigen Arbeiten in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder an einem von diesem angegebenen Ort trägt der Auftraggeber auch die Gefahr für solche Schäden, die vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände oder von ihm ausgeführte Arbeiten erleiden, während diese sich ohne Anwesenheit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Herrschaftsbereich des Auftraggebers befinden.

 

9. Pauschalierter Schadenersatz bei Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber vor Ausführung

Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

10. Technische Hinweise

10.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten an dem gelieferten Werk durchzuführen sind, insbesondere und beispielhaft:

•              Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder

zu fetten

•              Abdichtungsarbeiten sind regelmäßig zu kontrollieren

•              Außenanstriche, z. B. an Fenstern, sind jeweils nach Lack- oder Lasur Art und

Witterungseinflüssen nachzubehandeln

•              geölte/gewachste Holzoberflächen sind regelmäßig mit Öl bzw. Wachs

nachzubehandeln

10.2 Diese und ähnliche Wartungs- und Pflegearbeiten bzw. Kontrollen gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der gelieferten Gegenstände beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Das gleiche gilt für regelmäßigen Verschleiß.

10.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (betreffend Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. So bezieht sich etwa bei Kastenmöbeln die Holzbezeichnung auf die wesentlichen Flächen der Front; die Mitverwendung anderer Holz-, Folien- oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand oder Innenausstattung ist zulässig. Abweichungen im Material sind auch bei nachzufertigenden Schlüsseln zulässig, sofern die Funktion nicht beeinträchtigt wird.

10.4 Bezüglich der von uns durchgeführten Schärfarbeiten weisen wir darauf hin, dass die geschärften Gegenstände je nach Intensität der Nutzung erneut Verschleiß aufweisen. Diese Abnutzung stellt keinen Mangel dar.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

Nur für den kaufmännischen Verkehr, also wenn der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen 11.2 bis 11.6.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

11.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. Für diesen Fall tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegen seinen Kunden aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an den Auftragnehmer ab. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber dem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.

11.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.

11.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswerts der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt.

11.6 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

 

12. Eigentum und Urheberrecht des Auftragnehmers

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein ausschließliches Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung wieder genutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzugeben.

 

13. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, oder ist der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.